Multiple Voices

 

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Unsere Satzung


 

 

Satzung des Chores

 

Multiple Voices

 

 

§ 1 - Vereinsname und Vereinszweck

Der Verein führt den Namen „Multiple Voices“. Er ist Mitglied im Chorverband Siegerland im Deutschen Chorverband.

Der Verein hat seinen Sitz in Kreuztal, Ortsteil Fellinghausen

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedes und des Chorgesangs

 

Dieser Zweck soll u. a. durch die Mitwirkung an Konzerten, Auftritten bei Heimatfesten, Wettbewerben o. ä. erreicht werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Es soll daher auch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei Registergericht dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.

 

§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven, fördernden Mitgliedern.

Die Mitgliedschaft kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person und nichtrechtsfähige Personenverbindung erhalten.

Ein Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheiden die aktiven Mitglieder im Benehmen mit dem Chorleiter mit Zweidrittel Mehrheit.
Die Aufnahme inaktiver Mitglieder obliegt dem Vorstand.

 

 

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch

  1. freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss
  4. oder durch Erlöschen der juristischen Personen oder Personengesellschaft.

 

Ein freiwilliger Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, wobei die Austritts-/Kündigungsfrist einen Monat zum Jahresende beträgt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist insbesondere dann möglich, wenn das Mitglied zwei aufeinanderfolgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. Zudem kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten festgestellt wird. Dieser Beschluss muss von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestätigt werden.

 

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge werden durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe dies beantragt.

Die Versammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins bekanntzugeben, ersatzweise durch rechtzeitige schriftliche Einladung, die auch per E-Mail erfolgen kann.

 

Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse - mit Ausnahme des Beschlusses über die Vereinsauflösung - werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer/Geschäftsführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes
  3. Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl zweier Rechnungs-/Kassenprüfer für ein Jahr. Die einmalige Wiederwahl ist möglich.
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
     

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus

  1. dem Vorsitzenden und seinem Vertreter
  2. dem Kassierer und
  3. dem Schrift-/Geschäftsführer
  4. der Chorleiter gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende und der Kassierer an. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Ab einem Geschäftswert von 100,00 Euro entscheiden die aktiven Mitglieder des Vereins mehrheitlich.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen auf Beschluss des Vorstandes bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden (schriftlich oder mündlich). Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

 

Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben

Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.

 

Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.

Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Ist der Vorstand an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.

 

§ 9 - Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB zu liquidieren. Falls die Versammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, sind der Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Verbleibt nach der Liquidation Aktivvermögen, ist dies an die Heimatchöre der beteiligten aktiven Sänger im jeweils anteiligen Verhältnis auszukehren.

 

§ 11 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 13.04.2018 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

 

 

 

 

 

 

 

Junkernhees, 13.04.2018                                                                                                         

(Ort Datum)                                                         (Unterschriften)                                             

           










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